Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Musikschule Leichlingen e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Musikschule Leichlingen“ mit dem Zusatz e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Musikschule Leichlingen.

Die Förderung soll insbesondere angestrebt werden durch Mitwirkung

  1. bei der Aufklärung und Information über pädagogische Fragen, insbesondere über musische Erziehung, zur Förderung der Kinder –und Jugendpflege
  2. durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Instrumenten und Noten sowie für andere Zwecke der Musikschule

Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied werden können nicht nur die Eltern der Kinder, die sie Musikschule besuchen, sondern jeder, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.

Mitglieder können auch juristische Personen sein.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss

Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird durch diesen, ebenfalls schriftlich, bestätigt.

Einen Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Gegen seine Entscheidung kann eine Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr, Mittel des Vereins

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge und Spenden verwendet.

Der Mitgliedsmindestbeitrag beträgt 10,-- Euro jährlich, für Ehepaare 15,-- Euro.

Im Übrigen werden die Aufgaben des Vereins durch Spenden finanziert.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB handeln für den Verein entweder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder einer in ihnen jeweils in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister.

Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wird der alte Vorstand nicht wiedergewählt, so bleibt er bis zur Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsgelder im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung). Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Zu den Sitzungen des Vorstands werden als beratende Teilnehmer zugelassen:

  1. Vorsitzender des Kulturausschusses
  2. der Leiter der Musikschule
  3. der Leiter des Amtes für Schule, Kultur und Sport der Stadt Leichlingen

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagungsordnungspunkte mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

Die Mitgliedersammlung beschließt u. a. über die Höhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des neuen Vorstands und über Satzungsänderungen. Sie wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Revisoren für die Kassenprüfung, die jährlich stattzufinden hat.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Lediglich Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer bzw. im Falle der Verhinderung von demjenigen Mitglied zu unterzeichnen, das die Versammlung vorab zum Protokollführer gewählt hat.

Die Niederschrift muss insbesondere genaue Angaben über die gefassten Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung, in der über eine Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muss abweichend von § 7 Absatz 1 mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule der Stadt Leichlingen, die es unmittelbar und ausschließlich im Einvernehmen mit dem Finanzamt für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Leichlingen, 18. April 1996